AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für HR Management und sonstige Dienstleistungen

1. Geltungsbereich

Sämtliche Dienstleistungen der ExIntern Beratung GmbH (nachfolgend „ExIntern“) im Bereich HR Management, insbesondere zur Unterstützung bei der Umsetzung von strategischen und operativen Aufgaben der Personalarbeit im Unternehmen, werden ausschließlich auf der Grundlage eines gesonderten Dienstleistungsvertrages („Vertrag“) sowie der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für HR Management („AGB-HRM“) sowie der schriftlichen Auftragserteilung durch den Kunden erbracht. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäfte, soweit es sich um solche gleicher Art handelt. 

Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ExIntern ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht und/oder Leistungen des Kunden widerspruchslos entgegennimmt. Abweichende oder widersprechende Bedingungen des Kunden gelten also nur, wenn sie von ExIntern schriftlich anerkannt worden sind. Anderslautende Bedingungen des Kunden, soweit sie nicht im Dienstleistungsvertrag oder in der Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart werden, gelten nicht.

Alle Vereinbarungen, die zwischen ExIntern und dem Kunden unter Bezugnahme auf diese AGB-HRM getroffen werden, sind in dem Dienstleistungsvertrag selbst und diesen AGB-HRM schriftlich niedergelegt. Etwaige mündliche Nebenabreden zu den vertraglichen Vereinbarungen sind unwirksam, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. 

2. Angebote

Sämtliche Angebote von Exlntern sind freibleibend und werden erst mit Vertragsabschluss bindend. Nimmt der Kunden das Angebot von ExIntern lediglich unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen an, so kommt ein Vertrag zwischen ExIntern und dem Kunden nur zustande, wenn ExIntern die entsprechenden Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt und in den Vertrag aufnimmt. 

3. Leistungsumfang

Art, Umfang und Details der von Exlntern nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der dem Vertrag selbst oder einer dem Vertrag beigefügten Leistungsbeschreibung. Ziff. 2. dieser AGB-HRM gilt entsprechend.

ExIntern ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Kunden aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mit Wirkung für oder gegen den Kunden abzugeben. Ausnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Kunden. 

ExIntern ist in der Wahl des Leistungsorts, der Zeitpunkte der Leistungserbringung sowie der Gestaltung des Tätigkeitsablaufes grundsätzlich frei, sofern sich nicht aus der Natur der beauftragten Leistungen etwas anderes ergibt.

Die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Leistungen werden durch ExIntern, deren Mitarbeiter oder durch von ExIntern beauftragte Dritte, erbracht. Von ExIntern zur Leistungserbringung eingesetzte Dritte können vom Kunden nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Soweit im Rahmen der Leistungserbringung Organe und/oder Mitarbeiter von Exlntern bzw. Dritte im Auftrag der ExIntern in den Geschäftsräumen der Kunden bauliche bzw. sicherheitsrelelevante oder arbeits-technische Gegebenheiten zu beachten haben, wird der Kunde Exlntern hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen und die von ExIntern mit der Erbringung der Leistungspflicht betrauten Personen entsprechend einweisen.

Von Exlntern gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden von dem Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden Exlntern unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Der Kunde hat die Leistungen von ExIntern durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere ExIntern die für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen sowie zu den üblichen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen ermöglichen.

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass dem Kunden gegenüber etwa bei ihm zur Erledigung der Aufgaben eingesetzter Mitarbeiter von ExIntern keinerlei Weisungsrecht zusteht.

Datensicherung des Kunden / Datenschutz

Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. ExIntern wird insbesondere, sofern sie in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten entsprechend der datenschutzrechtlichen Bestimmungen nur im Rahmen der Weisung des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.

Sofern die von Exlntern übernommenen Aufgaben und Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, ist alleine der Kunde für eine ordnungsgemäße Datensicherung verantwortlich. Der Kunde wird dazu insbesondere rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand auf maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Der Kunde stellt ExIntern sowie sämtliche mit der Erbringung der Leistungspflicht betrauten Personen von jeglicher Haftung frei, die aus einer unzureichenden Datensicherung herrühren könnte.

Geheimhaltung / Urheberrecht / Geschäftsunterlagen / Einräumung von Rechten

Sämtliche von Exlntern übergebenen Unterlagen und Informationen sind urheberrechtlich geschützt. Exlntern weist ausdrücklich darauf hin, dass sich der Inhalt der erbrachten Beratungs- und Dienstleistungen ausschließlich auf die spezielle Kundensituation bezieht und keine allgemein gültigen Aussagen enthält. Der Kunde ist ausschließlich berechtigt, die Beratungs- und Dienstleistungen von Exlntern sowie die in diesem Zusammenhang übergebenen Unterlagen zu internen Zwecken zu nutzen.

ExIntern hat etwaige im Rahmen der Leistungserbringung vom Kunden überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert zurückzugeben bzw. auf Wunsch des Kunden zu vernichten.

„Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit von ExIntern im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, z.B. Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe, die dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung durch ExIntern zur Verfügung gestellt werden.

ExIntern räumt dem Kunden an den Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das räumlich und zeitlich, inhaltlich jedoch auf den vertraglich vereinbarten Zweck beschränkt, sowie nicht-ausschließliche, nicht-übertragbare und nicht-unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und Bearbeitung ein.

Vorzeitige Vertragsbeendigung / Vergütung

Wird der Vertrag – gleich aus welchem Rechtsgrund – vorzeitig gekündigt, schuldet der Kunde der ExIntern für die bis zum Zugang der vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen von Exlntern das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei in Ermangelung anderslautender Vereinbarung die jeweils allgemein geltenden Tages- bzw. Stundensätze derjenigen Personen, die von Exlntern für das konkrete Projekt eingesetzt wurden bis max. der Höhe des vereinbarten Fest- oder Pauschalpreises.

Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche von ExIntern im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Dienstleistung und der Einräumung von Rechten abgegolten.

ExIntern hat Anspruch auf Ersatz der erforderlichen und gemäß Absatz 4 abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die in Ausübung der Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen, insbesondere Reisekosten.

Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Absatz 1 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsabschnitte entsprechend.

Eine Vergütung von Exlntern für die Zeit nach Zugang einer wirksamen Kündigung entfällt nur insoweit, als Exlntern hierdurch Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte in zumutbarer Weise Einnahmen erzielen kann.

Diese Bestimmungen dieser Ziff. 7 sind entsprechend anzuwenden, wenn Exlntern den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

Annahmeverzug des Kunden 

Kommt der Kunde mit der Annahme der von Exlntern vertraglich geschuldeten Leistung in Verzug, so kann Exintern für die in Folge des Verzuges nicht geleisteten Dienste die Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Exlntern muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Dienstleistungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste in zumutbarer Weise erwerben kann.

Leistungshindernisse / Verzug und Unmöglichkeit

ExIntern haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistung oder für Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare, Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die ExIntern nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse ExIntern die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ExIntern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Leistungsfristen oder verschieben sich die Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ExIntern vom Vertrag zurücktreten.

Beruht die Leistungsverzögerung auf einer Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden oder aufgrund einer berechtigten Leistungseinstellung von Exlntern, gelten bestehende Termine nicht mehr als verbindlich vereinbart und sind zwischen den Vertragsparteien neu festzulegen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten hat im Streitfall der Kunde zu führen.

Rechnungsstellung / Zahlung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist Exlntern berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten die Abschnitte 7.1 bis 7.6 sinngemäß.

Alle Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

Eine Zahlung gilt nur dann als eingegangen, sofern die Zahlung vorbehaltslos erfolgt.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ExIntern berechtigt, Verzugszinsen nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, derzeit in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu verlangen.

Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist Exlntern berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen oder den Vertrag nach Verzugseintritt nach nochmaliger schriftlicher Fristsetzung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen mit sofortiger Wirkung oder einer Auslauffrist aufzulösen. Weitergehende Rechte von Exlntern bleiben hiervon unberührt. Dies gilt insbesondere für das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden, wie beispielsweise Ersatz sämtlicher Kosten, Gebühren und Auslagen, die durch die Stornierung eines Vertrages entstehen und auf einer Pflichtverletzung des Kunden gegenüber Exlntern beruhen.

Jegliches Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung gegen Forderungen von Exlntern steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt ist.

Haftung

Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde Obliegenheiten gemäß Ziffern 4 und 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von Exlntern ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten hat im Streitfall der Kunde zu führen.

Für Schäden des Kunden haftet Exlntern dem Grunde und der Höhe nach unbegrenzt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ExIntern nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist („wesentliche Vertragspflicht“). Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ExIntern der Höhe nach nur begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.

Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der vorgenannten Bestimmungen sind a) Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat, b) Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, c) Beratungs-, Schutz- und Obliegenheitspflichten, die dem Vertragspartner eine vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sowie d) im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten des Vertrages.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse, -beschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Soweit die Haftung von ExIntern ausgeschlossen, beschränkt oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen unverzüglich gegenüber ExIntern schriftlich anzuzeigen oder von dieser aufnehmen zu lassen, so dass ExIntern möglichst frühzeitig informiert ist und die Vertragspartner gemeinsam noch Schadensminderung betreiben können.

Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Exlntern verjähren spätestens nach Ablauf von einem Jahr.

Vertraulichkeit

Die Parteien verpflichten sich, Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen unter diesem Vertrag erhalten, in jeder Hinsicht vertraulich zu behandeln, insbesondere auch bezüglich der Aufträge des Kunden einschließlich der Preisbildung mit Ausnahme der Informationen, die zur gewissenhaften Ausführung des Auftrages an Dritte weitergegeben werden müssen. Die Parteien verpflichten sich, über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht wirkt auch über das Ende des Auftrages fort.

Als „Vertrauliche Informationen“ oder als Geschäfts-/Betriebsgeheimnisse anzusehen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für ExIntern – sämtliche Arbeitsergebnisse.

Von der Schweigepflicht ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) die dem Empfänger bei Geschäftsführender Gesellschafter: Stefan Blattmann Bankverbindung: EthikBank eG BIC GENODEF1ETK IBAN: DE80 8309 4495 0003 4366 32 Handelsregistereintrag: Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 119413 Steuernummer 045 232 63308 Finanzamt: Frankfurt am Main III UST-ID: DE 331 274 172 

Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; die b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

Die Vertragspartner haben alle vom jeweils anderen Vertragspartner erhaltenen Schriftstücke und sonstige Unterlagen einschließlich eigener Aufzeichnungen, die den Auftrag betreffen, als ihr anvertrautes Eigentum sorgfältig aufzubewahren und vor jeder Einsichtnahme durch Dritte zu beschützen.

Die Vertragspartner werden sämtliche Personen, die gemäß vorstehenden Absätzen vertrauliche Informationen erhalten, über Inhalt und Umfang der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung informieren und sicherstellen, dass alle Personen die Bestimmungen dieser Vereinbarung einhalten.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was die Parteien nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart hätten, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

Sämtliche Leistungen von Exlntern unter diesen AGB-HRM unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der ExIntern.